Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen

Allge­meines

1.

Die nachste­henden Liefer­be­din­gungen gelten für sämtliche Verträge, Liefe­rungen und sonstige Leistungen, einschließ­lich Beratungs­leis­tungen. Anders­lau­tende allge­meine Geschäfts­be­din­gungen werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrück­lich wider­spre­chen.

2.

Für den Inhalt des Vertrags­ver­hält­nisses ist unsere schrift­liche Auftrags­be­stä­ti­gung maßge­bend. Telefo­ni­sche und mündliche Abspra­chen bedürfen zu ihrer Rechts­wirk­sam­keit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung.

3.

Unsere Angebote sind freiblei­bend. Angaben in den dem Angebot beigefügten Unter­lagen, sowie auf separaten Unter­lagen, sind unver­bind­lich.

Liefe­rung

4.

Wir sind berech­tigt, die Liefe­rung zu verwei­gern, bis sämtliche früher einge­gan­genen Vertrags­ver­pflich­tungen des Bestel­lers erfüllt sind. Ergeben sich nach Vertrags­schluss Tatsa­chen, die Zweifel an der Bonität des Bestel­lers zulassen, sind wir berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­treten und die sofor­tige Bezah­lung auch noch nicht fälliger Forde­rungen zu verlangen. Die Liefe­rung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestel­lers. Zu Trans­port­ver­si­che­rungen sind wir nur auf Verlangen und Kosten des Bestel­lers und bei schrift­li­cher Bestä­ti­gung unserer­seits verpflichtet. Fracht- und verpa­ckungs­freie Liefe­rung muss ausdrück­lich verein­bart und bestä­tigt sein. Rollgelder übernehmen wir nicht. Die Verpa­ckung wird billigst berechnet und nicht zurück­ge­nommen.

5.

Ist Ware versand­be­reit und verzö­gert sich die Versen­dung oder die Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand­be­reit­schaft auf den Besteller über. Die Versen­dung gilt zu diesem Zeitpunkt als erfolgt.

6.

Die Annahme von Klein­auf­trägen und die Festle­gung von Mindest­ab­nah­me­mengen oder Mindest­rech­nungs­be­trägen behalten wir uns vor.

a) Die bestellten Waren können, wenn es sich um Anfer­ti­gungs­ware handelt, bis zu 10 % über- oder unter­lie­fert werden.

b) Bei Abruf­auf­trägen sind wir berech­tigt, das Material für den gesamten

Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestell­menge sofort herzu­stellen.

Etwaige Änderungs­wün­sche des Bestel­lers können deshalb nur bei

vorhe­riger schrift­li­cher Verein­ba­rung noch nach Ertei­lung des Auftrages

berück­sich­tigt werden

c) Teillie­fe­rungen sind zulässig.

7.

Hinsicht­lich der Liefer­fristen sind unsere schrift­li­chen Erklä­rungen maßge­bend.

Überschreiten wir eine schrift­lich als verbind­lich zugesagte Liefer­frist oder liefern wir nach Ablauf einer angemes­senen Liefer­zeit trotz Mahnung des Bestel­lers nicht, so muss der Besteller bei schrift­lich zugesagter verbind­li­cher Liefer­frist eine Nachlie­fe­rungs­frist von 14, andern­falls 25 Tagen bewil­ligen. Die Nachlie­fer­frist kann erst nach Ablauf der Liefer­frist gestellt werden und wird von dem Tag an

gerechnet, an dem die schrift­liche Mittei­lung des Bestel­lers bei uns eingeht. Vor Ablauf der Nachlie­fer­frist sind jegliche Ansprüche des Bestel­lers wegen verspä­teter Liefe­rung ausge­schlossen.

8.

Unter­bre­chung der Liefe­rung, Arbeits­kampf­maß­nahmen, Brand, Explo­sion, Überschwem­mung, Wasser­schäden, Vergehen und Verbre­chen dritter Personen, behörd­liche Maßnahmen oder alle Fälle höherer Gewalt oder unabwend­barer Ereig­nisse berech­tigen uns, die Liefer­fristen oder Nachlie­fer­fristen angemessen, mindes­tens um die Dauer der Behin­de­rung zu verlän­gern. Dauert eine Behin­de­rung länger als 5 Wochen, so können sowohl wir als auch der Besteller vom Vertrag zurück­treten. Die Behin­de­rung ist dem Besteller mitzu­teilen, falls sie voraus­sicht­lich länger als eine Woche dauert.

Sonstige Betriebs­stö­rungen aller Art führen ebenfalls zu einer angemes­senen Verlän­ge­rung der Liefer­frist, soweit sie nachweis­lich auf die Fertig­stel­lung oder Ablie­fe­rung des Liefer­ge­gen­standes von erheb­li­chem Einfluss sind. Dies gilt auch bei nicht recht­zei­tiger Selbst­be­lie­fe­rung durch Unter­lie­fe­ranten.

9.

Kommt der Besteller mit der Abnahme der Liefe­rung, welche eine Haupt­ver­pflich­tung seiner­seits darstellt, in Verzug, kann der Liefe­rant

Ersatz für den entstan­denen Verzugs­schaden fordern.

10.

Die Anmel­dung eines Konkurs- oder Vergleich­ver­fah­rens, die Abgabe einer eides­statt­li­chen Versi­che­rung gem. §807 ZPO, eintre­tende Zahlungs­schwie­rig­keiten oder das Bekannt­werden einer wesent­li­chen Verschlech­te­rung der Vermö­gens­ver­hält­nisse des Bestel­lers berech­tigen uns, Liefe­rungen sofort einzu­stellen und die Erfül­lung laufender Verträge zu verwei­gern.

Voranschläge, Werkzeuge und Materia­lien

11.

a) An Kosten­vor­anschlägen, Entwürfen, Zeich­nungen und anderen Unter­lagen behalten wir uns das Eigen­tums- und Urheber­recht vor. Sie dürfen Dritten nur im Einver­nehmen mit uns zugäng­lich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeich­nungen und andere Unter­lagen sind uns auf Verlangen und in jedem Fall dann zurück­zu­geben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.


b) Bei Aufträgen auf Liefe­rung von Gegen­ständen, die wir nach vom

Besteller gemachten Angaben oder von ihm überge­benen Zeich­nungen,

Modellen, Mustern oder sonstigen Unter­lagen fertigen, übernimmt der

Besteller die Gewähr dafür, dass Schutz­rechte Dritter nicht verletzt

werden. Unter­sagen uns Dritte unter Berufung auf Schutz­rechte

insbe­son­dere die Herstel­lung und Liefe­rung derar­tiger Gegen­stände, sind

wir, ohne zur Prüfung der Rechts­lage verpflichtet zu sein, berech­tigt,

insoweit jede weitere Tätig­keit einzu­stellen und Schaden­er­satz zu

verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns von allem in

diesem Zusam­men­hang stehenden Ansprü­chen Dritter unver­züg­lich

freizu­stellen.

12.

a) Vom Besteller zur Auftrags­durch­füh­rung bereit­ge­stellte Teile, z.B. einzu­ar­bei­tende Metall­teile, sind von ihm frei unserem Werk mit der verein­barten, andern­falls angemes­senen Mehrmenge von mindes­tens 5% für etwaigen Ausschuss recht­zeitig und in einwand­freier Beschaf­fen­heit anzulie­fern. Geschieht dies nicht, so haben wir das Recht, dadurch verur­sachte Kosten in Rechnung zu stellen und die Fabri­ka­tion nach unserem Ermessen nicht aufzu­nehmen oder zu unter­bre­chen.


b) Sofern nicht anders verein­bart, werden wir Eigen­tümer aller für die

Ferti­gung herge­stellten Werkzeuge, Formen und sonstigen Vorrich­tungen.

Dies gilt auch dann, wenn sich der Besteller an den Kosten für die

Herstel­lung bzw. Beschaf­fung der Werkzeuge, Formen und Vorrich­tungen

betei­ligt. Zuschüsse zu den Geste­hungs­kosten für Werkzeuge, Formen und

Vorrich­tungen werden dem Besteller nicht erstattet, und zwar auch dann

nicht, wenn es nicht zur Aufnahme einer Ferti­gung mit den vorge­nannten

Gegen­ständen kommt. Wir dürfen Werkzeuge, Formen und Vorrich­tungen auch

dann zu ander­wei­tiger Ferti­gung benutzen, sofern nicht ausdrück­lich

etwas Abwei­chendes verein­bart worden ist.


c) Wir verwahren sämtliche Werkzeuge, Formen und Vorrich­tungen

sorgfältig auf, haften jedoch nicht für Schäden an diesen Gegen­ständen,

die trotz sachge­mäßer Behand­lung auftreten. Unsere Aufbe­wah­rungs­frist

erlischt, wenn vom Besteller inner­halb von 2 Jahren nach der letzten

Liefe­rung keine weiteren Aufträge eingehen.


d) Der Besteller hat die Kosten dafür zu erstatten, die uns dadurch

entstehen, dass die Werkzeuge Formen und Vorrich­tungen aus Gründen, die

wir nicht zu vertreten haben, vorzeitig verschleißen oder defekt werden.


e) Sind für Werkzeuge und Vorrich­tungen ausdrück­lich Vollkosten

verein­bart, oder werden Werkzeuge und Vorrich­tungen vom Kunden

beigestellt, so hat der Kunde diese auf seine Kosten gegen Feuer,

Wasser­schäden, Diebstahl und Vanda­lismus sowie Elemen­tar­schäden zu

versi­chern.

Eigen­tums­vor­be­halt

13.

a) Das Eigentum an der Ware geht erst mit voller Bezah­lung des

Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entste­henden Forde­rungen

aus der Geschäfts­ver­bin­dung an den Käufer über. Solange der Käufer

seine Verbind­lich­keiten uns gegen­über ordnungs­gemäß erfüllt, ist er zur

Weiter­ver­ar­bei­tung im üblichen Geschäfts­gang befugt.


b) Wir sind berech­tigt, ohne Nachfrist­set­zung oder Rücktritts­er­klä­rung

die Vorbe­halts­ware vom Käufer heraus­zu­ver­langen, falls dieser in seiner

Verpflich­tung trotz Frist­set­zung nicht nachkommt. In der Waren­rück­nahme

liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies schrift­lich

erklären.


c) Der Käufer tritt hierdurch die sich aus der Weiter­ver­ar­bei­tung (z.B.

Verkauf) der Vorbe­halts­ware ergebenden Ansprüche gegen Dritte mit

sämtli­chen Neben­rechten zur Siche­rung aller unserer Forde­rungen an uns

ab. Wird die Vorbe­halts­ware zusammen mit anderen Sachen zu einem

Gesamt­preis veräu­ßert, beschränkt sich die Abtre­tung auf den antei­ligen

Betrag unserer Rechnung für die Vorbe­halts­ware. Wird die Vorbe­halts­ware

nach Verar­bei­tung mit Waren Dritter verkauft, bezieht sich die Abtre­tung

auf den Teil der Forde­rungen des Käufers, dem unser Mitei­gen­tums­an­teil

entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbe­halts­ware im Rahmen eines

Werk- (oder ähnli­chen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forde­rung

in Höhe des Rechnungs­wertes unserer hierfür einge­setzten Waren an uns

ab.


d) Der Käufer ist bei ordnungs­ge­mäßem Geschäfts­gang zur Einzie­hung

seiner Forde­rungen aus einer Weiter­ver­ar­bei­tung der Vorbe­halts­ware

ermäch­tigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtre­tung seinen

Abneh­mern mitzu­teilen, sich jeder Verfü­gung über die Forde­rungen zu

enthalten, uns alle erfor­der­li­chen Auskünfte über den Bestand der in

unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetre­tenen Forde­rungen

zu geben sowie die Unter­lagen zur Geltend­ma­chung der Abtre­tungen

auszu­hän­digen. Zugriffe Dritter auf die Vorbe­halts­ware und die

abgetre­tenen Ansprüche sind uns unver­züg­lich mitzu­teilen.


e) Der Käufer hat die Vorbe­halts­ware ausrei­chend, insbe­son­dere gegen

Feuer und Diebstahl, zu versi­chern. Ansprüche gegen die Versi­che­rung aus

der Vorbe­halts­ware betref­fenden Schadens­fall werden bereits jetzt in

Höhe des Wertes der Vorbe­halts­ware an uns abgetreten.


f) Eine Be- oder Verar­bei­tung der Vorbe­halts­ware durch den Käufer oder

einen von ihm beauf­tragten Dritten erfolgt stets für uns, ohne dass

hieraus Verpflich­tungen entstehen. Wir gelten als Hersteller i. S. d. §

950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Enderzeug­nissen

mindes­tens in der Höhe des Rechnungs­preises unserer Vorbe­halts­ware.

Käufer bzw. jewei­lige Besitzer sind nur Verwahrer für uns. Bei der

Weiter­ver­ar­bei­tung mit Waren Dritter steht uns das Mitei­gentum an der

neuen Sache im Verhältnis der Rechnungs­werte der verar­bei­teten Waren zu.

Entspre­chendes gilt gemäß §§ 947, 948 BGB bei Verbin­dungen oder

Vermi­schungen von Vorbe­halts­ware mit anderen Waren.


g) Unser Eigen­tums­vor­be­halt gemäß vorste­henden Bestim­mungen bleibt auch

bestehen, wenn einzelne Forde­rungen in eine laufende Rechnung

aufge­nommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Falls der

Wert der uns hiernach zur Verfü­gung stehenden Siche­rungen den

Gesamt­be­trag der noch offenen Forde­rungen um mehr als 20% übersteigt,

sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von

Sicher­heiten nach eigener Wahl verpflichtet.


Preise

14.

Werden Preise für langfristig laufende Abruf­auf­träge bestä­tigt und

es kommt in diesem Zeitraum zu starken Preis­er­hö­hungen der Vorpro­dukte,

kann dies zu nachträg­li­chen Preis­an­pas­sungen führen, auch wenn die

Preise bereits bestä­tigt wurden.

Zahlungs­be­din­gungen

15.

a) Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes verein­bart ist, wie

folgt zahlbar: Ingenieur­leis­tungen und Werkzeug­re­pa­ra­turen: 8 Tage rein

netto


Werkzeuge:

1/3 bei Auftrags­be­stä­ti­gung

1/3 bei Vorstel­lung erster Ausfall­muster

1/3 bei Freigabe, jedoch spätes­tens 4 Wochen nach Vorstel­lung erster Ausfall­muster jeweils inner­halb 8 Tagen, rein netto.


Teile­lie­fe­rungen:

mit 2% Kassas­konto bei barer Voraus­zah­lung, Nachnah­me­ver­sand,

sofor­tiger Barzah­lung inner­halb 10 Tagen nach Rechnungs­datum; oder rein

netto inner­halb von 30 Tagen


b) Kassas­konto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen

Zahlungs­ver­pflich­tungen aus früheren Liefe­rungen erfüllt sind und der

Rechnungs­be­trag pünkt­lich bis zu den vorge­nannten Fällig­keits­tagen bei

uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutge­schrieben ist.


c) Vom 31. Tag nach Rechnungs­datum an sind wir ohne Inver­zug­set­zung und

auch im Falle der Stundung berech­tigt, Zinsen in Höhe des jewei­ligen

Wechsel­dis­kont­satzes der Deutschen Bundes­bank zuzüg­lich 4% p.a.zu

berechnen. Unser Recht, Schadens­er­satz wegen Verzuges geltend zu machen,

bleibt unberührt.

16.

Zur Aufrech­nung oder Einbe­hal­tung von Zahlungen ist der Besteller

nur berech­tigt, wenn seine Gegen­for­de­rung unbe- stritten oder

rechts­kräftig festge­legt ist.

Haftung

17.

a) Schadens­er­satz­an­sprüche aus Verzug, Unmög­lich­keit der Leistung,

positiver Forde­rungs­ver­let­zung, Verschulden bei Vertrags­schluss und aus

unerlaubter Handlung, insbe­son­dere unter dem Gesichts­punkt der

Produ­zen­ten­haf­tung, sind ausge­schlossen, soweit der Schaden nicht durch

vorsätz­li­ches oder grob fahrläs­siges Handeln verur­sacht worden ist. Im

gleichen Umfang verpflichtet sich der Besteller, uns von allen

Schadens­er­satz­an­sprü­chen freizu­stellen, die von Dritten gegen uns im

Zusam­men­hang mit unserer Liefe­rung oder Leistung geltend gemacht werden.

b) Diese Haftungs­re­ge­lung gilt auch für unsere Beratung in Wort und

Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise; der Besteller ist

insbe­son­dere nicht davon befreit, selbst die Eignung der Ware für den

beabsich­tigten Verwen­dungs­zweck zu prüfen. Hierfür übernehmen wir keine

Gewähr.

c) Etwaige Schadens­er­satz­an­sprüche sind auf die Höhe der Auftrags­summe beschränkt.

18.

Unsere Haftung ist weiter ausge­schlossen:


a) für Verluste und Schäden, die durch die Versi­che­rung des Bestel­lers

gedeckt werden, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrläs­sig­keit

unserer­seits verur­sacht worden sind;

b) für die unmit­tel­baren und mittel­baren Folgen sonstiger Ereig­nisse

(z.B. Betriebs­stö­rungen, Unfälle, Krieg, behörd­liche Maßnahmen,

Wirtschafts­kämpfe und durch sie hervor­ge­ru­fene Arbeits­un­ter­bre­chung und

deren Folgen, Aufruhr, Plünde­rung, Zusam­men­rot­tung von Menschen­mengen

und dadurch hervor­ge­ru­fene Abwehr­maß­nahmen , Sabotage, Beschä­di­gung

durch Tiere), sofern wir die zur Vermei­dung der Schäden und Verluste

erfor­der­liche Sorgfalt nachweis­lich angewandt haben;

c) für Schäden und Verluste, die auf die Beschaf­fen­heit der vom

Besteller für die Auftrags­durch­füh­rung gelie­ferten Ware zurück­zu­führen

sind bzw. auf unrich­tige oder unvoll­stän­dige Angaben bei der

Auftrags­er­tei­lung oder auf den Begleit­zet­teln oder auf ungeeig­nete

Behand­lungs­vor­schriften des Bestel­lers.


Mängel­rüge

19.

Beanstan­dungen irgend­wel­cher Art werden nur berück­sich­tigt, wenn sie

schrift­lich inner­halb von 10 Tagen nach Empfang der Ware, bei

versteckten Mängeln unver­züg­lich nach deren Feststel­lung, spätes­tens

jedoch inner­halb von 6 Monaten nach Empfang der Ware, geltend gemacht

werden, und wenn der Besteller die beanstan­dete Ware, sofern wir dies

verlangen, fracht­frei an uns zurück­sendet. Stellt sich die Mängel­rüge

als berech­tigt heraus, so gehen die Kosten der billigsten Rücksen­dung zu

unseren Lasten.


Gewähr­leis­tung


20.

Für unsere Liefe­rungen und Leistungen haften wir wie folgt:


a) Die Ware gilt als vertrags­gemäß, wenn sie dem Durch­schnitt der

Ausfall­muster entspricht, die dem Besteller vor der Liefe­rung zur

Begut­ach­tung übersandt worden sind.


b) Für nicht unerheb­liche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch

Nachbes­se­rung oder durch Ersatz­lie­fe­rung auf. Ein Wandlungs- oder

Minde­rungs­an­spruch ist nur gegeben, wenn Nachbes­se­rung oder

Ersatz­lie­fe­rung nicht erfolgen können oder eine angemes­sene Frist dafür

nicht einge­halten worden ist. Bei Fehlschlagen der Nachbes­se­rung oder

der Ersatz­lie­fe­rung sowie bei Fehlen zugesi­cherter Eigen­schaften kann

der Besteller Herab­set­zung der Vergü­tung oder nach seiner Wahl

Rückgän­gig­ma­chung des Vertrages verlangen. Etwaige

Schadens­er­satz­an­sprüche sind gem. Ziff. 16 und 17 beschränkt.

c) Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungs­ge­gen­stand, zum

Verwen­dungs­zweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchs­werte,

Mischungs­ver­hält­nisse, Qualität und sonstige Eigen­schaften) sind als

annähernd zu betrachten; sie sind Beschrei­bungen bzw. Kennzeich­nungen

und keine zugesi­cherten Eigen­schaften. Letztere müssen von uns

ausdrück­lich und schrift­lich bestä­tigt werden. Abwei­chungen von Mustern

oder von früheren Liefe­rungen werden, soweit technisch angängig,

vermieden. Ledig­lich erheb­liche Abwei­chungen begründen einen

Gewähr­leis­tungs­an­spruch gem. Ziff 19. Für die Einhal­tung der

spezi­fi­schen Gewichte und Maße kann eine Gewähr nicht übernommen werden.

Wir behalten uns, soweit nichts anderes verein­bart ist, Abwei­chungen je

nach Artikel bis zu 10% nach oben oder unten vor.

d) Ein von uns zu vertre­tender Mangel liegt insbe­son­dere nicht vor bei

natür­li­chem Verschleiß oder bei nicht durch uns erfolgten Beschä­di­gungen

durch unsach­ge­mäße Behand­lung, insbe­son­dere auch Lagerung, oder wenn

der Mangel auf einer uns nicht vor Vertrags­ab­schluß schrift­lich

mitge­teilten beson­deren Verwen­dung unserer Ware beruht.


Erfül­lungsort, Gerichts­stand, sonstige Verein­ba­rungen

21.

Erfül­lungsort ist Ilsfeld. Gerichts­stand für alle Ansprüche aus den

Geschäfts­ver­bin­dungen, insbe­son­dere aus unseren Liefe­rungen ist Ilsfeld,

auch wenn Verkäufe oder Liefe­rungen von einer Nieder­las­sung vorge­nommen

worden sind. Dieser Gerichts­stand gilt ebenfalls für das Mahnver­fahren

sowie für Strei­tig­keiten über die Entste­hung und Wirksam­keit des

Vertrags­ver­hält­nisses. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Objektes steht

uns das Recht zu, beim Amtsge­richt oder beim Landge­richt zu klagen.

22.

Es gilt ausschließ­lich das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land

unter Ausschluss der Einheit­li­chen Gesetze über den inter­na­tio­nalen Kauf

beweg­li­cher Sachen sowie über den Abschluss von inter­na­tio­nalen

Kaufver­trägen über beweg­liche Sachen.

23.

Die Unwirk­sam­keit einzelner Bestim­mungen berührt die Gültig­keit

dieser Geschäfts­be­din­gungen im übrigen nicht. Die Vertrags­par­teien

verpflichten sich, die unwirk­same Bestim­mung durch eine solche zu

ersetzen, durch die der mit dem Vertrag und den Geschäfts­be­din­gungen

beabsich­tigte wirtschaft­liche Erfolg am ehesten erreicht werden kann.