Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
1.
Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen. Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
2.
Für den Inhalt des Vertragsverhältnisses ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Telefonische und mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3.
Unsere Angebote sind freibleibend. Angaben in den dem Angebot beigefügten Unterlagen, sowie auf separaten Unterlagen, sind unverbindlich.
Lieferung
4.
Wir sind berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis sämtliche früher eingegangenen Vertragsverpflichtungen des Bestellers erfüllt sind. Ergeben sich nach Vertragsschluss Tatsachen, die Zweifel an der Bonität des Bestellers zulassen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Bezahlung auch noch nicht fälliger Forderungen zu verlangen. Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Zu Transportversicherungen sind wir nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers und bei schriftlicher Bestätigung unsererseits verpflichtet. Fracht- und verpackungsfreie Lieferung muss ausdrücklich vereinbart und bestätigt sein. Rollgelder übernehmen wir nicht. Die Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen.
5.
Ist Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versendung gilt zu diesem Zeitpunkt als erfolgt.
6.
Die Annahme von Kleinaufträgen und die Festlegung von Mindestabnahmemengen oder Mindestrechnungsbeträgen behalten wir uns vor.
a) Die bestellten Waren können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis zu 10 % über- oder unterliefert werden.
b) Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten
Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.
Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können deshalb nur bei
vorheriger schriftlicher Vereinbarung noch nach Erteilung des Auftrages
berücksichtigt werden
c) Teillieferungen sind zulässig.
7.
Hinsichtlich der Lieferfristen sind unsere schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Überschreiten wir eine schriftlich als verbindlich zugesagte Lieferfrist oder liefern wir nach Ablauf einer angemessenen Lieferzeit trotz Mahnung des Bestellers nicht, so muss der Besteller bei schriftlich zugesagter verbindlicher Lieferfrist eine Nachlieferungsfrist von 14, andernfalls 25 Tagen bewilligen. Die Nachlieferfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist gestellt werden und wird von dem Tag an
gerechnet, an dem die schriftliche Mitteilung des Bestellers bei uns eingeht. Vor Ablauf der Nachlieferfrist sind jegliche Ansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
8.
Unterbrechung der Lieferung, Arbeitskampfmaßnahmen, Brand, Explosion, Überschwemmung, Wasserschäden, Vergehen und Verbrechen dritter Personen, behördliche Maßnahmen oder alle Fälle höherer Gewalt oder unabwendbarer Ereignisse berechtigen uns, die Lieferfristen oder Nachlieferfristen angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Dauert eine Behinderung länger als 5 Wochen, so können sowohl wir als auch der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die Behinderung ist dem Besteller mitzuteilen, falls sie voraussichtlich länger als eine Woche dauert.
Sonstige Betriebsstörungen aller Art führen ebenfalls zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, soweit sie nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Unterlieferanten.
9.
Kommt der Besteller mit der Abnahme der Lieferung, welche eine Hauptverpflichtung seinerseits darstellt, in Verzug, kann der Lieferant
Ersatz für den entstandenen Verzugsschaden fordern.
10.
Die Anmeldung eines Konkurs- oder Vergleichverfahrens, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. §807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern.
Voranschläge, Werkzeuge und Materialien
11.
a) An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
b) Bei Aufträgen auf Lieferung von Gegenständen, die wir nach vom
Besteller gemachten Angaben oder von ihm übergebenen Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen fertigen, übernimmt der
Besteller die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte
insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind
wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt,
insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadenersatz zu
verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns von allem in
diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich
freizustellen.
12.
a) Vom Besteller zur Auftragsdurchführung bereitgestellte Teile, z.B. einzuarbeitende Metallteile, sind von ihm frei unserem Werk mit der vereinbarten, andernfalls angemessenen Mehrmenge von mindestens 5% für etwaigen Ausschuss rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Geschieht dies nicht, so haben wir das Recht, dadurch verursachte Kosten in Rechnung zu stellen und die Fabrikation nach unserem Ermessen nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen.
b) Sofern nicht anders vereinbart, werden wir Eigentümer aller für die
Fertigung hergestellten Werkzeuge, Formen und sonstigen Vorrichtungen.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Besteller an den Kosten für die
Herstellung bzw. Beschaffung der Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen
beteiligt. Zuschüsse zu den Gestehungskosten für Werkzeuge, Formen und
Vorrichtungen werden dem Besteller nicht erstattet, und zwar auch dann
nicht, wenn es nicht zur Aufnahme einer Fertigung mit den vorgenannten
Gegenständen kommt. Wir dürfen Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen auch
dann zu anderweitiger Fertigung benutzen, sofern nicht ausdrücklich
etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
c) Wir verwahren sämtliche Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen
sorgfältig auf, haften jedoch nicht für Schäden an diesen Gegenständen,
die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungsfrist
erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten
Lieferung keine weiteren Aufträge eingehen.
d) Der Besteller hat die Kosten dafür zu erstatten, die uns dadurch
entstehen, dass die Werkzeuge Formen und Vorrichtungen aus Gründen, die
wir nicht zu vertreten haben, vorzeitig verschleißen oder defekt werden.
e) Sind für Werkzeuge und Vorrichtungen ausdrücklich Vollkosten
vereinbart, oder werden Werkzeuge und Vorrichtungen vom Kunden
beigestellt, so hat der Kunde diese auf seine Kosten gegen Feuer,
Wasserschäden, Diebstahl und Vandalismus sowie Elementarschäden zu
versichern.
Eigentumsvorbehalt
13.
a) Das Eigentum an der Ware geht erst mit voller Bezahlung des
Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen
aus der Geschäftsverbindung an den Käufer über. Solange der Käufer
seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur
Weiterverarbeitung im üblichen Geschäftsgang befugt.
b) Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung
die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser in seiner
Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht nachkommt. In der Warenrücknahme
liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies schriftlich
erklären.
c) Der Käufer tritt hierdurch die sich aus der Weiterverarbeitung (z.B.
Verkauf) der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche gegen Dritte mit
sämtlichen Nebenrechten zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns
ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem
Gesamtpreis veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen
Betrag unserer Rechnung für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware
nach Verarbeitung mit Waren Dritter verkauft, bezieht sich die Abtretung
auf den Teil der Forderungen des Käufers, dem unser Miteigentumsanteil
entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines
Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forderung
in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns
ab.
d) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung
seiner Forderungen aus einer Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware
ermächtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinen
Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu
enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in
unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen
zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der Abtretungen
auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die
abgetretenen Ansprüche sind uns unverzüglich mitzuteilen.
e) Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen
Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus
der Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
f) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer oder
einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für uns, ohne dass
hieraus Verpflichtungen entstehen. Wir gelten als Hersteller i. S. d. §
950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen
mindestens in der Höhe des Rechnungspreises unserer Vorbehaltsware.
Käufer bzw. jeweilige Besitzer sind nur Verwahrer für uns. Bei der
Weiterverarbeitung mit Waren Dritter steht uns das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren zu.
Entsprechendes gilt gemäß §§ 947, 948 BGB bei Verbindungen oder
Vermischungen von Vorbehaltsware mit anderen Waren.
g) Unser Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehenden Bestimmungen bleibt auch
bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Falls der
Wert der uns hiernach zur Verfügung stehenden Sicherungen den
Gesamtbetrag der noch offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt,
sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
Preise
14.
Werden Preise für langfristig laufende Abrufaufträge bestätigt und
es kommt in diesem Zeitraum zu starken Preiserhöhungen der Vorprodukte,
kann dies zu nachträglichen Preisanpassungen führen, auch wenn die
Preise bereits bestätigt wurden.
Zahlungsbedingungen
15.
a) Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, wie
folgt zahlbar: Ingenieurleistungen und Werkzeugreparaturen: 8 Tage rein
netto
Werkzeuge:
1/3 bei Auftragsbestätigung
1/3 bei Vorstellung erster Ausfallmuster
1/3 bei Freigabe, jedoch spätestens 4 Wochen nach Vorstellung erster Ausfallmuster jeweils innerhalb 8 Tagen, rein netto.
Teilelieferungen:
mit 2% Kassaskonto bei barer Vorauszahlung, Nachnahmeversand,
sofortiger Barzahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum; oder rein
netto innerhalb von 30 Tagen
b) Kassaskonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen
Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der
Rechnungsbetrag pünktlich bis zu den vorgenannten Fälligkeitstagen bei
uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist.
c) Vom 31. Tag nach Rechnungsdatum an sind wir ohne Inverzugsetzung und
auch im Falle der Stundung berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweiligen
Wechseldiskontsatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 4% p.a.zu
berechnen. Unser Recht, Schadensersatz wegen Verzuges geltend zu machen,
bleibt unberührt.
16.
Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller
nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbe- stritten oder
rechtskräftig festgelegt ist.
Haftung
17.
a) Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung,
positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Produzentenhaftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist. Im
gleichen Umfang verpflichtet sich der Besteller, uns von allen
Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten gegen uns im
Zusammenhang mit unserer Lieferung oder Leistung geltend gemacht werden.
b) Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und
Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise; der Besteller ist
insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung der Ware für den
beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Hierfür übernehmen wir keine
Gewähr.
c) Etwaige Schadensersatzansprüche sind auf die Höhe der Auftragssumme beschränkt.
18.
Unsere Haftung ist weiter ausgeschlossen:
a) für Verluste und Schäden, die durch die Versicherung des Bestellers
gedeckt werden, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
unsererseits verursacht worden sind;
b) für die unmittelbaren und mittelbaren Folgen sonstiger Ereignisse
(z.B. Betriebsstörungen, Unfälle, Krieg, behördliche Maßnahmen,
Wirtschaftskämpfe und durch sie hervorgerufene Arbeitsunterbrechung und
deren Folgen, Aufruhr, Plünderung, Zusammenrottung von Menschenmengen
und dadurch hervorgerufene Abwehrmaßnahmen , Sabotage, Beschädigung
durch Tiere), sofern wir die zur Vermeidung der Schäden und Verluste
erforderliche Sorgfalt nachweislich angewandt haben;
c) für Schäden und Verluste, die auf die Beschaffenheit der vom
Besteller für die Auftragsdurchführung gelieferten Ware zurückzuführen
sind bzw. auf unrichtige oder unvollständige Angaben bei der
Auftragserteilung oder auf den Begleitzetteln oder auf ungeeignete
Behandlungsvorschriften des Bestellers.
Mängelrüge
19.
Beanstandungen irgendwelcher Art werden nur berücksichtigt, wenn sie
schriftlich innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware, bei
versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens
jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Ware, geltend gemacht
werden, und wenn der Besteller die beanstandete Ware, sofern wir dies
verlangen, frachtfrei an uns zurücksendet. Stellt sich die Mängelrüge
als berechtigt heraus, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung zu
unseren Lasten.
Gewährleistung
20.
Für unsere Lieferungen und Leistungen haften wir wie folgt:
a) Die Ware gilt als vertragsgemäß, wenn sie dem Durchschnitt der
Ausfallmuster entspricht, die dem Besteller vor der Lieferung zur
Begutachtung übersandt worden sind.
b) Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch
Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Ein Wandlungs- oder
Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nicht erfolgen können oder eine angemessene Frist dafür
nicht eingehalten worden ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder
der Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann
der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Etwaige
Schadensersatzansprüche sind gem. Ziff. 16 und 17 beschränkt.
c) Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum
Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte,
Mischungsverhältnisse, Qualität und sonstige Eigenschaften) sind als
annähernd zu betrachten; sie sind Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen
und keine zugesicherten Eigenschaften. Letztere müssen von uns
ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Abweichungen von Mustern
oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch angängig,
vermieden. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen
Gewährleistungsanspruch gem. Ziff 19. Für die Einhaltung der
spezifischen Gewichte und Maße kann eine Gewähr nicht übernommen werden.
Wir behalten uns, soweit nichts anderes vereinbart ist, Abweichungen je
nach Artikel bis zu 10% nach oben oder unten vor.
d) Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor bei
natürlichem Verschleiß oder bei nicht durch uns erfolgten Beschädigungen
durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere auch Lagerung, oder wenn
der Mangel auf einer uns nicht vor Vertragsabschluß schriftlich
mitgeteilten besonderen Verwendung unserer Ware beruht.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
21.
Erfüllungsort ist Ilsfeld. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den
Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen ist Ilsfeld,
auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einer Niederlassung vorgenommen
worden sind. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für das Mahnverfahren
sowie für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des
Vertragsverhältnisses. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Objektes steht
uns das Recht zu, beim Amtsgericht oder beim Landgericht zu klagen.
22.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss der Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen
Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
23.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit
dieser Geschäftsbedingungen im übrigen nicht. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu
ersetzen, durch die der mit dem Vertrag und den Geschäftsbedingungen
beabsichtigte wirtschaftliche Erfolg am ehesten erreicht werden kann.
Plätzchen | Dauer | Beschreibung |
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